Hinweise zum Tarifabschluss, die am 01.01.2018 in Kraft treten
Hinweise zum Tarifabschluss vom 17. Februar 2017 für die Umsetzung der Vereinbarungen, die ab dem 1.1.2018 in Kraft treten
- Erhöhung der Tabellenentgelte für alle Entgeltgruppen um 2,35 % ab 1.1.2018
- Erhöhung der monatlichen Ausbildungsentgelte um einen Festbetrag von 35,00 Euro ab 1.1.2018
- Einführung der neuen Endstufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 (ohne 15 Ü) und betragliche Verbesserung für die „kleine“ Entgeltgruppe 9 in Stufe 4 und 4+3.1 Wie bereits für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bildet ab 1. Januar 2018 auch für die Beschäftigten in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 nicht mehr die Stufe 5 die höchste Stufe (Endstufe) in der Entgelttabelle, sondern die Stufe 6.
3.2 Eine vergleichbare Verbesserung erhalten auch Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9, bei denen bislang die Stufe 4 die Endstufe ist. Dies sind Beschäftigte, für die in der Entgeltordnung zum TV-L die besonderen Stufenlaufzeiten „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5 und 6“ oder „Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5 und 6“ festgelegt sind. Bei Vollzeitbeschäftigung erhalten sie ab dem 1. Januar 2018 nach 5 Jahren in Stufe 4 bzw. 4+ ein um 53,41 Euro zu erhöhendes Tabellenentgelt. Teilzeitkräfte erhalten diesen Betrag anteilig. Die Stufe ändert sich dadurch nicht!
3.3 Zur Einführung der Stufe 6 und des Erhöhungsbetrags in der EG 9 enthält § 4 Nr. 5 des Änderungs- Tarifvertrag vom 17. Februar 2017 besondere Regelungen:
3.3.1 Beschäftigte die am 31. Dezember 2017 bereits mindestens fünf Jahre– in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe ohne schädliche Unterbrechung verbracht haben erhalten die Stufe 6 ab 1.1.2018
– in einer individuellen Endstufe 5+ ohne schädliche Unterbrechung verbracht haben erhalten die Stufe 6 dann, wenn am 1.1.2018 der (um 2,35 % erhöhte) Betrag der individuellen Endstufe 5+ nicht höher ist als der Betrag der neuen Stufe 6. Ist der Betrag der individuellen Endstufe 5+ aber höher als der Betrag der neuen Stufe 6, so werden diese Beschäftigten einer neuen individuellen Endstufe 6+ unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet
– in der Stufe 4 der „kleinen“ Entgeltgruppe 9ohne schädliche Unterbrechung verbracht haben erhalten ab 1.1.2018 ein um 53,41 Euro erhöhtes Tabellenentgelt – in der individuellen Endstufe 4+ ohne schädliche Unterbrechung verbracht haben, erhalten die das erhöhte Tabellenentgelt nur dann, wenn am 1.1.2018 der Betrag der individuellen Endstufe 4+ nicht höher ist als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag.
3.3.2 Beschäftigte die erst nach dem 31.Dezember 2017 die maßgeblichen fünf Jahre
– in der Stufe 5 oder in der individuellen Endstufe 5+ ihrer Entgeltgruppe absolvieren, erhalten die Stufe 6, wenn sie die fünfjährige Stufenlaufzeit ohne schädliche Unterbrechung absolviert haben.
-in der Stufe 4 bzw. der individuellen Endstufe 4+ der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 verbracht haben erhalten das betraglich zu erhöhende Tabellenentgelt, wenn sie die fünfjährige Stufenlaufzeit ohne schädliche Unterbrechung absolviert haben.
3.4 Die Einführung der Stufe 6 wirkt sich auch auf andere Entgeltbestandteile, wie z. B. den Strukturausgleich aus. Hier ist bei Erreichen der Stufe 6 der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und 6 auf den Strukturausgleich anzurechnen.
- Die ab 1.1.2018 maßgebende Stufe ist auf der Entgeltabrechnung des Monats Januar 2018 zu ersehen. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15, die sich am 31.12.2017 in der individuellen Endstufe 5+ befinden, ist eine Vergleichsberechnung für die Stufe 6 vorzunehmen. Gleiches gilt auch für die Beschäftigten in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 mit der individuellen Endstufe 4+. Diese beiden Beschäftigtengruppen erhalten ein individuelles Anschreiben über die betragliche Stufenberechnung ab 1.1.2018.
- Für alle Fragen rund um die Entgeltabrechnung und Stufenzuordnung stehen die zuständigen Personal- und Entgeltsachbearbeiter gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten des Entgeltsachbearbeiters stehen auf der Entgeltabrechnung. Auf die 6-monatige Ausschlussfrist gem. §37 TV-L wird besonders hingewiesen.