Hinweise zum Bewerberauswahlverfahren

Aus aktuellem Anlass möchten wir auf folgende Punkte Hinweisen, die bei einem Bewerberauswahlverfahren unbedingt zu beachten sind.

1.)

Sofern in einer Ausschreibung für eine Stelle eine Bewerbungsfrist gesetzt worden ist, muss beachtet werden, dass auch nach Ablauf dieser Frist eingegangene Bewerbungen u.U. zu berücksichtigen sind, denn bei der Bewerbungsfrist handelt es sich nämlich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist, d.h. verspätete Bewerbungen dürfen unter Verweis auf die Versäumung der Bewerbungsfrist nur abgelehnt werden, wenn das Auswahlverfahren bereits so weit fortgeschritten ist, dass eine Einbeziehung der verspäteten Bewerbung die Beendigung des Auswahlverfahrens mehr als nur unwesentlich verzögern würde (BAG NZA 2005, 879 (881)).

Solange also noch keine Vorauswahl getroffen worden ist und die ausgewählten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden sind, sind verspätet eingegangene Bewerbungen noch zu berücksichtigen. Wenn der verspätete Bewerber problemlos noch in die Vorstellungsrunde mit einbezogen werden kann, ist die verspätete Bewerbung auch dann noch zu berücksichtigen, wenn bereits die Einladungen zum Vorstellungsgespräch an die anderen Bewerber versandt worden sind.

 

2.)

Ferner ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob sich Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten Gleichgestellte beworben haben.

Denn nach § 82 SGB IX sind schwerbehinderte Bewerber oder Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerber durch die Universität zum Vorstellungsgespräch einzuladen.

Der Bewerber muss auf eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung in seiner Bewerbung hingewiesen haben. Hierfür ist es ausreichend, wenn im Anschreiben auf eine bestehende Schwerbehinderung hingewiesen wird, eine Angabe des Grades der Behinderung ist nach Änderung der Rechtsprechung des BAG nicht mehr erforderlich, auch ein entsprechender Bescheid muss nicht beigefügt sein (BAG NZA 2016, 625). Es ist aber auch ausreichend, wenn auf die Schwerbehinderung im Lebenslauf hingewiesen wird oder wenn ein entsprechender Bescheid sich ohne weiteren Hinweis in der Bewerbung in den Anlagen befindet.

Bewerbungen sind daher immer eingehend daraufhin zu überprüfen, ob sich aus der Bewerbung ein Hinweis auf eine Schwerbehinderung ergibt.

Wenn der Bewerber offensichtlich für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet ist, muss er nicht zum Vorstellungsgespräch geladen werden. Nach der Entscheidung des LAG Niedersachsen v. 03.04.2014, Az.: 5 Sa 1272/13 = BeckRS 2014, 68664 reicht für die Annahme der Ungeeignetheit aus, dass ein erforderliches Kriterium der Stellenausschreibung nicht erfüllt ist, wobei reine Zweifel an dem Nichtvorliegen des Kriteriums nicht genügen.

Wenn man sich hinsichtlich der Ungeeignetheit nicht sicher ist, sollte der schwerbehinderte Bewerber sicherheitshalber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, da die Rechtsprechung hier sehr hohe Anforderungen an die Ungeeignetheit stellt.

 

3.)

Ferner ist unbedingt darauf zu achten, dass den Bewerbern, die nicht genommen werden, rechtzeitig eine Absage in Textform erteilt wird, wobei die Absagen vor der endgültigen Stellenbesetzung erfolgen müssen, da anderenfalls den nicht genommenen Bewerbern die Möglichkeit genommen wird, gerichtlichen Eilrechtsschutzes in Anspruch zu nehmen.

 

Michael Hafke

501/Personalrecht