Hinweise zum Tarifabschluss, die am 01.01.2018 in Kraft treten

Hinweise zum Tarifabschluss vom 17. Februar 2017 für die Umsetzung der Vereinbarungen, die ab dem 1.1.2018 in Kraft treten

  1. Erhöhung der Tabellenentgelte für alle Entgeltgruppen um 2,35 % ab 1.1.2018
  2. Erhöhung der monatlichen Ausbildungsentgelte um einen Festbetrag von 35,00 Euro ab 1.1.2018
  3. Einführung der neuen Endstufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 (ohne 15 Ü) und betragliche Verbesserung für die „kleine“ Entgeltgruppe 9 in Stufe 4 und 4+3.1 Wie bereits für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bildet ab 1. Januar 2018 auch für die Beschäftigten in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 nicht mehr die Stufe 5 die höchste Stufe (Endstufe) in der Entgelttabelle, sondern die Stufe 6.

    3.2 Eine vergleichbare Verbesserung erhalten auch Beschäftigte in der „kleinenEntgeltgruppe 9, bei denen bislang die Stufe 4 die Endstufe ist. Dies sind Beschäftigte, für die in der Entgeltordnung zum TV-L die besonderen Stufenlaufzeiten „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5 und 6“ oder „Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5 und 6“ festgelegt sind. Bei Vollzeitbeschäftigung erhalten sie ab dem 1. Januar 2018 nach 5 Jahren in Stufe 4 bzw. 4+ ein um 53,41 Euro zu erhöhendes Tabellenentgelt. Teilzeitkräfte erhalten diesen Betrag anteilig. Die Stufe ändert sich dadurch nicht!

    3.3 Zur Einführung der Stufe 6 und des Erhöhungsbetrags in der EG 9 enthält § 4 Nr. 5 des Änderungs- Tarifvertrag vom 17. Februar 2017 besondere Regelungen:

    3.3.1
    Beschäftigte die am 31. Dezember 2017 bereits mindestens fünf Jahre

    – in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe ohne schädliche Unterbrechung verbracht haben erhalten die Stufe 6 ab 1.1.2018

    – in einer individuellen Endstufe 5+ ohne schädliche Unterbrechung verbracht haben erhalten die Stufe 6 dann, wenn am 1.1.2018 der (um 2,35 % erhöhte) Betrag der individuellen Endstufe 5+ nicht höher ist als der Betrag der neuen Stufe 6. Ist der Betrag der individuellen Endstufe 5+ aber höher als der Betrag der neuen Stufe 6, so werden diese Beschäftigten einer neuen individuellen Endstufe 6+ unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet

    – in der Stufe 4 der „kleinen“ Entgeltgruppe 9ohne schädliche Unterbrechung verbracht haben erhalten ab 1.1.2018 ein um 53,41 Euro erhöhtes Tabellenentgelt – in der individuellen Endstufe 4+ ohne schädliche Unterbrechung verbracht haben, erhalten die das erhöhte Tabellenentgelt nur dann, wenn am 1.1.2018 der Betrag der individuellen Endstufe 4+ nicht höher ist als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag.

    3.3.2 Beschäftigte die erst nach dem 31.Dezember 2017 die maßgeblichen fünf Jahre

    – in der Stufe 5 oder in der individuellen Endstufe 5+ ihrer Entgeltgruppe absolvieren, erhalten die Stufe 6, wenn sie die fünfjährige Stufenlaufzeit ohne schädliche Unterbrechung absolviert haben.

    -in der Stufe 4 bzw. der individuellen Endstufe 4+ der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 verbracht haben erhalten das betraglich zu erhöhende Tabellenentgelt, wenn sie die fünfjährige Stufenlaufzeit ohne schädliche Unterbrechung absolviert haben.

    3.4 Die Einführung der Stufe 6 wirkt sich auch auf andere Entgeltbestandteile, wie z. B. den Strukturausgleich aus. Hier ist bei Erreichen der Stufe 6 der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und 6 auf den Strukturausgleich anzurechnen.

  4. Die ab 1.1.2018 maßgebende Stufe ist auf der Entgeltabrechnung des Monats Januar 2018 zu ersehen. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15, die sich am 31.12.2017 in der individuellen Endstufe 5+ befinden, ist eine Vergleichsberechnung für die Stufe 6 vorzunehmen. Gleiches gilt auch für die Beschäftigten in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 mit der individuellen Endstufe 4+. Diese beiden Beschäftigtengruppen erhalten ein individuelles Anschreiben über die betragliche Stufenberechnung ab 1.1.2018.
  5. Für alle Fragen rund um die Entgeltabrechnung und Stufenzuordnung stehen die zuständigen Personal- und Entgeltsachbearbeiter gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten des Entgeltsachbearbeiters stehen auf der Entgeltabrechnung. Auf die 6-monatige Ausschlussfrist gem. §37 TV-L wird besonders hingewiesen.