Kindergeld: Rückwirkende Zahlung nur noch 6 Monate

Für ab Januar 2018 eingehende Anträge wird Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) wurde dem § 66 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Abs. 3 angefügt, der die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes bei Neuanträgen beschränkt:

„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“

Diese Regelung ist auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 bei der zuständigen Familienkasse eingehen.

Zur Sicherung Ihrer Ansprüche stellen Sie bitte Ihre Anträge auf Kindergeld möglichst zeitnah. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.