Änderungen im Niedersächsischen Erholungsurlaubsrecht für Beamtinnen und Beamte
Mit der von der Landesregierung am 22. August 2017 beschlossenen Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (Nds. GVBl. S. 267) erfolgte die Anpassung des niedersächsischen Erholungsurlaubsrechtes der Beamtinnen und Beamten (Nds. Erholungsurlaubsverordnung – NEUrlVO) an die europäischen Vorgaben sowie die dazu vorliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, um damit das Erholungsurlaubsrecht europarechtskonform auszugestalten.
Im Wesentlichen sind es folgende Änderungen, die für die Beamtinnen und Beamten der Universität Götting relevant sind:
Die bisherige Wartezeit von 6 Monaten für die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub seit Ernennung in das Beamtenverhältnis wurde aufgehoben.
Der neu eingefügte § 5a NEUrlVO regelt den Urlaubsanspruch in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte im Laufe eines Urlaubsjahres die Anzahl der Arbeitstage in einer Kalenderwoche verändert. Beim Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung unter gleichzeitiger Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage oder bei Änderung der Verteilung der wöchentlichen Arbeitstage während des Urlaubsjahres abweichend von der 5-Tage Woche, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer eine abschnittsweise Neuberechnung des jährlichen Urlaubsanspruchs auf Basis des jeweiligen Arbeitszeitmodells durchzuführen. Der im Rahmen einer vorausgegangenen Vollzeitbeschäftigung erworbenen Erholungsurlaub wird demnach nicht um die Anzahl der Urlaubstage vermindert. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Inanspruchnahme dieses Erholungsurlaubs während z.B. der Vollzeitbeschäftigung nicht möglich war und objektive Hinderungsgründe vorliegen.
Des Weiteren wurde der § 8a NEUrlVO eingefügt, der sich mit finanziellen Abgeltung von Urlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses befasst. Entgegen der bisherigen Verfahrensweise in der lediglich eine Urlaubsabgeltung infolge längerer Erkrankung in Frage kommt, können nunmehr in allen Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, der unionsrechtlich gewährleistete Mindestjahresurlaub von 20 Tagen im Kalenderjahr abgegolten werden. Der Urlaub wird abgegolten, soweit dieser noch nicht in Anspruch genommen wurde, und objektive Hinderungsgründe für die bisherige Nichtinanspruchnahme des Urlaubs nachgewiesen werden können.
Bisher erfolgte die Berechnung des Urlaubsanspruches im Jahr des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze stichtagsbezogen. Das heißt, dass bislang der Erholungsurlaub in der ersten Jahreshälfte sechs Zwölftel des Jahressurlaubs und zwölf Zwölftel bei Erreichen der Altersgrenze in der zweiten Jahreshälfte betrug. Diese Regelung wird zum 1. Januar 2018 aufgehoben und die Zwölftelregelung zukünftig angewendet – d.h. für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des Gesamtjahresurlaubsanspruches.
Die aktuelle Fassung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung finden Sie unter folgendem Link: http://www.schure.de/2041101/64,neurlvo.htm .