Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes

Mit der Veröffentlichung am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 30 S. 1228 ff.) wurden Änderungen zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes zum 30.05.2017 sowie zum 01.01.2018 vorgestellt, weitere Informationen finden sie unter Mehr.

 

Änderungen zum 30.05.2017:

  1. Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
  2. Schutzfrist nach der Entbindung für Mütter von Kindern mit Behinderung kann auf Antrag auf zwölf Wochen verlängert werden, sofern die Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt wird
  3. Regelungen zur Gefahrstoffkennzeichnung werden an unionsrechtliche Vorgaben angepasst (in Anlage 1 der MuSchArbV)

 

Änderungen zum 01.01.2018:

  1. Erweiterung des Personenkreises, der in den Anwendungsbereich des MuSchG fällt:
  • Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,
  • Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz bzw. in Heimarbeit beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, als Diakonissinnen oder als Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden – auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
  1. Verbot der Nachtarbeit:

Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist untersagt.

Ausnahme bis 22 Uhr möglich, wenn die Voraussetzungen des § 28 („Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr“) erfüllt sind.

  1. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit:

Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

  • sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
  • der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
  1. Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einschätzung des Arbeitsplatzes hinsichtlich „unverantwortbarer Gefährdungen“ *, damit Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen weitgehend vermieden werden können.

 

* Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt ist, wie z.B. Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 i.S.v. § 3 Abs. 1 Biostoffverordnung, Blei und Bleiderivaten, Gefahrstoffe nach Kriterien Anhang I zur VO (EG) Nr. 1272/2008 vom 16.12.2008. Außerdem dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen die schwangere Frau ionisierenden und nicht ionisierenden Strahlen, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt ist.