Anträge auf Einstellung und Verlängerung

Mit dem 01.01.2016 ist bei personellen Maßnahmen auch für das wissenschaftliche Personal der Personalrat zu beteiligen. Die Anzahl der in jeder Personalratssitzung zu behandelnden Anträge hat sich seither deutlich erhöht. Grundsätzlich steht dem Personalrat eine gesetzliche Frist von zwei Wochen zu, innerhalb derer er dem vollständig vorgelegten Antrag zustimmen bzw. ihn ablehnen muss. Diese gesetzliche Frist ist kein Selbstzweck, sondern soll im Rahmen der dem Personalrat nach dem Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz limitierten Arbeitskapazitäten ausreichend Zeit für eine Bearbeitung und ggf. Klärung lassen.

Für eine fristgerechte Vorlage der Anträge beim Personalrat muss der Antrag möglichst frühzeitig der Abteilung Personaladministration vorliegen. Auch für die Sachbearbeitung ist eine ausreichende Bearbeitungszeit zu kalkulieren, um ggf. fehlende Unterlagen nachzufordern, Tätigkeitsdarstellungen zu prüfen oder andere offene Fragen zu klären.

Ich bitte daher, Einstellungs- und insbesondere Verlängerungsanträge spätestens vier Wochen vor dem geplanten Termin der Personalabteilung vollständig zu übersenden. Für den Fall des späteren Antragseingangs kann von der Abteilung Personaladministration der gewünschte Einstellungstermin bzw. eine nahtlose Verlängerung nicht sichergestellt werden.