Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes
Mit der Veröffentlichung am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 30 S. 1228 ff.) wurden Änderungen zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes zum 30.05.2017 sowie zum 01.01.2018 vorgestellt, weitere Informationen finden sie unter Mehr.
Änderungen zum 30.05.2017:
- Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
- Schutzfrist nach der Entbindung für Mütter von Kindern mit Behinderung kann auf Antrag auf zwölf Wochen verlängert werden, sofern die Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt wird
- Regelungen zur Gefahrstoffkennzeichnung werden an unionsrechtliche Vorgaben angepasst (in Anlage 1 der MuSchArbV)
Änderungen zum 01.01.2018:
- Erweiterung des Personenkreises, der in den Anwendungsbereich des MuSchG fällt:
- Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,
- Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz bzw. in Heimarbeit beschäftigt sind,
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, als Diakonissinnen oder als Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden – auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
- Verbot der Nachtarbeit:
Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist untersagt.
Ausnahme bis 22 Uhr möglich, wenn die Voraussetzungen des § 28 („Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr“) erfüllt sind.
- Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit:
Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
- sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
- der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
- Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einschätzung des Arbeitsplatzes hinsichtlich „unverantwortbarer Gefährdungen“ *, damit Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen weitgehend vermieden werden können.
* Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt ist, wie z.B. Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 i.S.v. § 3 Abs. 1 Biostoffverordnung, Blei und Bleiderivaten, Gefahrstoffe nach Kriterien Anhang I zur VO (EG) Nr. 1272/2008 vom 16.12.2008. Außerdem dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen die schwangere Frau ionisierenden und nicht ionisierenden Strahlen, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt ist.