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Newsletter der Personalabteilung

Oktober 2020

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Anträge auf Durchführung personalrechtlicher Maßnahmen, die ab 24.12.2020 beginnen sollen

Einreichung von Anträgen auf Durchführung personalrechtlicher Maßnahmen ab 24.12.2020 (Einstellungen, Vertragsverlängerungen, Arbeitszeitänderungen usw.) aufgrund der diesjährigen Betriebsruhe in der Zeit vom 24.12.2020 bis zum 31.12.2020

Die jährliche Betriebsruhe für den Bereich der Universität Göttingen (ohne Universitätsmedizin) in der Zeit vom 24.12.2020 bis 31.12.2020 hat auch Auswirkungen auf die Durchführung personalrechtlicher Maßnahmen, die in der Zeit vom 24.12.2020 bis 10.01.2021 wirksam werden sollen.
Da zur Umsetzung dieser Maßnahmen eine gewisse Bearbeitungszeit erforderlich ist und auch eine zeitgerechte Beteiligung des Personalrats zu erfolgen hat, bitten wir, alle Anträge bis spätestens 18.11.2020 vollständig einzureichen.

Nur so kann sichergestellt werden, dass die entsprechenden Arbeitsverträge mit den Beschäftigten rechtzeitig vor Vertragsbeginn abgeschlossen und auch ausgehändigt werden können. Ggf. kann eine Vertragsunterzeichnung in Absprache auch bis 22.12.2020 in der Personalabteilung erfolgen.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass eine Arbeitsaufnahme, auch bei Verlängerungen von Beschäftigungsverhältnissen sowie bei Arbeitszeitänderungen aus arbeitsrechtlichen Gründen nur erfolgen darf, wenn spätestens zum vertraglich vereinbarten Termin die entsprechenden Arbeitsverträge sowohl von der Personalabteilung als auch von der*dem Beschäftigten unterzeichnet sind.

Wir bitten alle mit der Bearbeitung von personalrechtlichen Maßnahmen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um Beachtung.

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Firmen-Abo VSN 2021

Auch für das Jahr 2021 bietet die Universität Göttingen ihren Beschäftigten den Erwerb eines VSN-Firmen-Abos zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Bereich des Stadtgebietes Göttingen sowie im gesamten Gebiet des Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen (VSN) an.

Das Firmen-Abo gilt für den Bus- und Bahnnahverkehr im VSN-Gebiet. Es wird eine Laufzeit von einem Kalenderjahr (01.01.2021 bis zum 31.12.2021) haben. Alle Abonnenten erhalten die Jahresfahrkarte des VSN zu einem um 18% ermäßigten Abo-Preis gegenüber einer regulären Jahresfahrkarte. Der monatliche Fahrpreis steht in Abhängigkeit zu der jeweils gewählten Fahrstrecke und Preisstufe und wird jeden Monat automatisch von Ihrem Nettoentgelt einbehalten.

Für den Bereich der Universität (ohne Universitätsmedizin) können Sie nähere Informationen bezüglich der Nutzungsbedingungen, Preisstufen und dem Antragsverfahren dem Mitarbeiterportal

(https://intern.uni-goettingen.de/infocenter/persinf/abo_vsn/Seiten/default.aspx) sowie der Homepage des VSN (https://vsninfo.de/de/fahrkarten/vsn-firmen-abo) entnehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen auch gerne Frau Melanie Vogt, Tel. 39-24223, E-Mail: melanie.vogt@zvw.uni-goettingen.de zur Verfügung.

Der Antrag auf Erwerb eines Firmen-Abos muss spätestens bis zum 15.11.2020 der Zentralverwaltung vorliegen. Das Antragsformular steht auf der o.g. Internetseite zur Verfügung. Verspätete Anträge können leider nur für eine Warteliste Berücksichtigung finden. Nur im Falle des Freiwerdens eines Abonnements im Laufe des folgenden Kalenderjahres durch vorzeitige Rückgabe (z.B. bei Wechsel der Arbeitsstelle) wäre ein unterjähriger Erwerb einer Fahrkarte im Rahmen des angebotenen Firmen-Abos möglich.

Alle Abonnenten der Universität (ohne UMG), die bereits im Kalenderjahr 2020 ein Firmen-Abo erworben haben, erhalten in den kommenden Tagen ein entsprechendes Antragsformular für den Fahrausweis persönlich zugeschickt.

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Nutzung Vordrucke und Formulare

Bitte verwenden Sie bei der Nutzung unserer Vordrucke und Formulare immer die aktuelle Version aus dem Formular Center, da diese Fassungen von uns immer an den neusten Rechtsstand angepasst werden.

Bitte nutzen Sie keine alten, abgespeicherten Dokumente.

Aktuell haben wir die Anträge samt Anlagen für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte überarbeitet. Sowohl auf den jeweiligen Anträgen – sei es Einstellung, Verlängerung, Arbeitszeitänderung oder auch Vertragsänderung bei Examen – als auch im Fragebogen zur Sozialversicherungspflicht haben sich einige Änderungen ergeben.

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Brexit ab 01.01.2021 für britische Staatsangehörige

Wie in unserem Newsletter aus August 2020 bereits dargestellt, werden nach derzeitiger Rechtslage britische Staatsangehörige für ihren Aufenthalt und ihre Arbeit in Deutschland ab 01.01.2021 eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Ohne Vorlage dieser Erlaubnisse darf keine Arbeitsleistung erbracht werden! Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei einer Beschäftigung ohne die o. g. Dokumente um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit empfindlichen Geldbußen belegt ist.

Daher bitten wir alle britischen Staatsangehörigen, sich bereits jetzt an die für ihren Wohnort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde zu wenden, um die nötigen Formalitäten zu erfragen und zu beantragen.

Alle Sekretariate bitten wir darum, diese Information an betroffene Mitarbeiter*innen in ihrer Einrichtung/Abteilung weiterzugeben.

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Welcome Day 2020 - Die Universität Göttingen begrüßt 36 neue Auszubildende

Im Rahmen des Welcome Days am 15.10.2020 begrüßte Frau Weinrich die neuen Auszubildenden der Universität. Unter dem Motto "Von Auszubildenden für Auszubildende“ wurde in diesem Jahr der Welcome Day erstmals durch Auszubildende im zweiten und dritten Lehrjahr aktiv mitgestaltet. Die neuen Auszubildenden erhielten viele hilfreiche Informationen über die Angebote und die Struktur der Universität. Zwar fand der Welcome Day online statt, aber der traditionelle blaue Seesack des BGM mit vielen Unterlagen für die Auszubildenden fehlte auch dieses Mal nicht und wurde den Auszubildenden zur Begrüßung vorab an ihre neuen Arbeitsplätze geschickt. In diesem Jahr haben 36 junge Menschen ihre Ausbildung in 19 verschiedenen Berufen an der Universität aufgenommen. Die Universität (ohne Universitätsmedizin) bildet damit aktuell 106 Auszubildende in 21 Ausbildungsberufen aus.

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Kinderbetreuungsangebote der Universität Göttingen

Um in Zukunft eine gesetzeskonforme und prüfungssichere Dokumentation sowie Abrechnung einer Erstattung von Kinderbetreuungskosten sicherzustellen, hat die Abteilung Finanzen und Controlling in Zusammenarbeit mit der Abteilung Personaladministration sowie der Stabstelle Chancengleichheit und Diversität ein neues Verfahren zur Abwicklung des Prozesses entwickelt.

Da Kinderbetreuungskosten grundsätzlich auch zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Konsequenzen führen können und diese Sachverhalte zwingend in der Gehaltsabrechnung der*des Beschäftigten abzubilden sind, war es notwendig, die Buchungssystematik neu zu gestalten. Es ist dabei von besonderer Bedeutung, dass alle Aufwendungen buchhalterisch transparent und für die Personalabteilung auswertbar dargestellt werden. Die zukünftigen buchhalterischen Vorgaben haben wir zusammengefasst und bereits allen zuständigen Personen in der Finanzabteilung und den DLZs zur Verfügung gestellt.

Sollten weitere Fragen entstehen, wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:

Abteilung 5: Frau Ines Schendler (542)

Abteilung 6: Frau Pia Opfermann (622a)

Stabsstelle CD: Katrin Hansmann (cd21)

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Übernahme von Weiterbildungskosten

Aufgrund von vermehrten Nachfragen von Einrichtungen bezüglich der Übernahme von Weiterbildungskosten möchten wir folgendes mitteilen. Grundsätzlich gilt, dass eine Übernahme von Weiterbildungskosten nur aus dienstlichem Interesse und notwendigen Gründen erfolgen kann. Dafür müssen bestimmte rechtliche Vorgaben (Arbeits- und Steuerrecht) im Vorhinein geprüft werden. Eine Übernahme von privaten Weiterbildungen, wie z.B. Sprachkurse bei der VHS, usw. erfüllen die Vorgaben nicht und sind daher auch weiterhin privat von den Mitarbeitern zu tragen.

Bei Interesse an Weiterbildungsmaßnahmen verweisen wir auch gern auf das umfangreiche Angebot unseres Bereiches Personal- und Organisationsentwicklung (https://www.uni-goettingen.de/de/qualifizierung/306124.html ).

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Verfahren zur Rücknahme bereits genehmigten Erholungsurlaubs

Nach Rückkehr zum überwiegenden Präsenzbetrieb wird das Verfahren zur Rücknahme bereits genehmigten Erholungsurlaubs wie folgt festgelegt:
Nach wie vor kann bereits genehmigter Erholungsurlaub nur aus wichtigem dienstlichen Grund zurückgenommen werden. In Abänderung des bisherigen Verfahrens können Anträge auf Rücknahme eines Erholungsurlaubes mit einer Dauer bis zu einer Woche innerhalb der Einrichtung nach Zustimmung der Führungskraft von den dezentral zuständigen Zeitwirtschaftssachbearbeiter*innen umgesetzt werden.
Für Erholungsurlaube, die länger als eine Woche andauern und deren Genehmigung zurückgenommen werden soll, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren, wonach die zuständige Führungskraft einen ausführlich begründeten Antrag auf Rücknahme des Erholungsurlaubs bei der Personalabteilung (personalorganisation@zvw.uni-goettingen.de) stellt. Die Zuständigkeit der dezentralen Zeitwirtschaftssachbearbeiter*innen entfällt nach wie vor für diese Sachverhalte.

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Die Anmeldung für den Newsletter der Personalabteilung finden Sie hier:
https://listserv.gwdg.de/mailman/listinfo/newsletter-personaladministration

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