Verfahren zur Rücknahme bereits genehmigten Erholungsurlaubs

Nach Rückkehr zum überwiegenden Präsenzbetrieb wird das Verfahren zur Rücknahme bereits genehmigten Erholungsurlaubs wie folgt festgelegt:
Nach wie vor kann bereits genehmigter Erholungsurlaub nur aus wichtigem dienstlichen Grund zurückgenommen werden. In Abänderung des bisherigen Verfahrens können Anträge auf Rücknahme eines Erholungsurlaubes mit einer Dauer bis zu einer Woche innerhalb der Einrichtung nach Zustimmung der Führungskraft von den dezentral zuständigen Zeitwirtschaftssachbearbeiter*innen umgesetzt werden.
Für Erholungsurlaube, die länger als eine Woche andauern und deren Genehmigung zurückgenommen werden soll, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren, wonach die zuständige Führungskraft einen ausführlich begründeten Antrag auf Rücknahme des Erholungsurlaubs bei der Personalabteilung (personalorganisation@zvw.uni-goettingen.de) stellt. Die Zuständigkeit der dezentralen Zeitwirtschaftssachbearbeiter*innen entfällt nach wie vor für diese Sachverhalte.