Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes und Sonderurlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege)

Die Landesregierung hat einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Nds. Sonderurlaubsverordnung beraten und freigegeben. Danach kann in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 Urlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes Sonderurlaub für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. Insgesamt aber nur für bis zu zwanzig Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alleinerziehende Beamte bis zu dreißig Arbeitstage im Urlaubsjahr. Zudem beträgt die Obergrenze zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 neunzehn Arbeitstage je Urlaubsjahr.

Die Landesregierung hat den Beschluss gefasst, dass im Vorgriff auf die Änderung der Nds. Sonderurlaubsverordnung den Beamtinnen und Beamten bereits Sonderurlaub nach Maßgabe des Verordnungsentwurfs zu gewähren ist.

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