Neues zum Brexit ab 01.01.2021 für britische Staatsangehörige

Wir hatten zu diesem Thema in unseren Newslettern im August und Oktober erste uns bekannte Hinweise gegeben. Inzwischen gibt es vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – kurz BMI- eine „Informationsbroschüre für britische Staatsangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen“, die wir Ihnen hiermit zur Kenntnis geben möchten.

Deutsche Version
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/brexit-informationen-aufenthaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Englische Version
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/EN/themen/constitution/brexit/information-british-residents-after-withdrawel-agreement.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Danach ist unter Nr. 1 geregelt, dass ab dem 01.01.2021 Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem EU-Austritt haben. Die Rechte bestehen „kraft Gesetzes“ .  Die Betroffenen können diese Rechte geltend machen.  Dieses erfolgt in Form eines Aufenthaltsdokuments, das bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erhalten ist. Für die Ausstellung gibt es eine Frist bis zum 30.06.2021.
Auszug:
„Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.“
Daher empfehlen wir allen britischen Staatsangehörigen, sich bis zum 30.06.2021 an die für ihren Wohnort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde zu wenden, um dieses Aufenthaltsdokument zu bekommen.
Alle Sekretariate bitten wir darum, diese Information an betroffene Mitarbeiter*innen in ihrer Einrichtung/Abteilung weiterzugeben.