Altersgrenze für gleichgestellte Menschen bei Ernennungen auf Widerruf bzw. auf Probe

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst (MWK) hat mitgeteilt, dass die höhere Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf Probe auch für gleichgestellte Menschen i.S. des § 2 Abs. 3 SGB IX gilt. Die Feststellung der Gleichstellung muss bei Einstellung zwingend vorliegen. Eine bloße Antragstellung reicht nicht aus, so dass in diesen Fällen für die Bewerber*innen noch nicht die höhere Altersgrenze nach § 18 NBG gilt.