Teilzeitbeschäftigung bei Beamt*innen während der Elternzeit nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) ab dem 1. September 2021

 

Im Zuge der Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde auch die für Beamt*innen geltende Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geändert. Mit Wirkung vom 1. September 2021 wird die Wochenstundenzahl von maximal 30 auf 32 Stunden während einer Elternzeit erhöht.
Für Arbeitnehmer*innen ist die Ausweitung des Teilzeitumfangs auf 32 Wochenstunden nach dem BEEG jedoch nur während der Elternzeit für Kinder eröffnet, die nach dem 31. August 2021 geboren werden (vgl. § 28 Abs. 1 BEEG). Die für Beamt*innen geltende MuSchEltZV enthält eine solche Übergangsvorschrift bislang jedoch nicht, sodass sich gegebenenfalls Auswirkungen auf den Bezug des Elterngeldes ergeben können.
Eine Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung auf über 30 Wochenstunden während des Bezuges von Elterngeld für ein vor dem 1. September 2021 geborenes Kind stellt somit weiterhin eine Vollbeschäftigung i.S.d. BEEG dar und kann somit zu einem Verlust des Elterngeldanspruchs führen.  Um einen möglichen Verlust des Anspruchs auf Elterngeld zu vermeiden, sollte eine Teilzeitbeschäftigung von mehr als 30 Wochenstunden erst bei Elternzeiten für nach dem 31. August 2021 geborene Kinder in Anspruch genommen werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter*innen des Teams Beamtenangelegenheiten der Personalabteilung.