Information zu den Änderungen der Entgeltordnung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) zum 1. Januar 2021

 

Im Rahmen der Tarifeinigung vom 2. März 2019 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) auf neue Eingruppierungsregelungen im Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung verständigt, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind.
Ab 1. Januar 2021 ist der Teil II Abschnitt 11 nicht mehr wie bisher in 5 Unterabschnitte gegliedert, vielmehr gelten die in Teil II Abschnitt 11 ausgebrachten Tätigkeitsmerkmale nun für sämtliche Tätigkeiten, die aufgrund der Vorbemerkungen nach dem Abschnitt 11 zu bewerten sind. Unter Abkehr von Tätigkeitsmerkmalen mit IT-spezifischen Begrifflichkeiten, welche ständig an die fortdauernde rasche technische Entwicklung wieder anzupassen wären, haben sich die Tarifvertragsparteien auf unbestimmte Rechtsbegriffe geeinigt (z.B. zusätzliche Fachkenntnisse, ohne Anleitung, Gestaltungsspielraum etc.).
Die neue Systematik besteht aus einem „Ausbildungsstrang“ und einem „Tätigkeitsstrang“. Beide „Stränge“ ermöglichen durch aufeinander aufbauende Heraushebungsmerkmale eine Eingruppierung bis einschließlich Entgeltgruppe 13.
Die Tätigkeitsmerkmale beginnen mit der EG 6 Fallgruppe 1 für die Beschäftigten mit einschlägig abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit (Ausbildungsstrang, z.B. Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklungen oder Systemintegration, IT-System-Elektroniker). Die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 6 lässt eine weitere Eingruppierung mit dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ zu (ein Ausbildungsbezug besteht hier nicht, Tätigkeitsstrang).
Für die Beschäftigten mit einschlägig abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. Bachelor in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit beginnen die Tätigkeitsmerkmale mit der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1. Diesen werden die „sonstigen Beschäftigten“ gleichgestellt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, aber über keine einschlägig abgeschlossene Hochschulbildung verfügen. Für die Tätigkeiten, die eine Eingruppierung ab Entgeltgruppe 11 ermöglichen, sind die Tätigkeitsmerkmale teilweise an die der Ingenieure (Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1) angelehnt. Eingruppierung ab der Entgeltgruppe 10 (Fallgruppe 2) sind auch auf dem Tätigkeitsstrang möglich.

I. Grundsatz: Bisherige Eingruppierung bleibt bestehen
Alle Tarifbeschäftigten in der IKT, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2020 hinaus fortbesteht, verbleiben grundsätzlich bei unveränderter Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe und bisherigen Stufe unter Mitnahme der bislang zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Eine (automatische) Überprüfung und Neufeststellung bzw. Neubewertung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltgruppe erfolgt nicht.

II. Grundsatz: Höhere Eingruppierung zum 01.01.2021 nur auf Antrag
Für Beschäftigte in der IKT eröffnet sich bei Erfüllung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale und auf Antrag die Möglichkeit zur Höhergruppierung. Der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung kann bis zum 31.12.2021 gestellt werden und wirkt grundsätzlich auf den 01.01.2021 zurück. Eine Antragstellung nach dem 31.12.2021 ist ausgeschlossen.
Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2021, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit, der Antrag wirkt auf den 01.01.2021 zurück.

Bitte beachten Sie:
Für die Prüfung, ob bei einer Antragstellung finanzielle Nachteile eintreten können, sollten insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

  • Nach einer Höhergruppierung könnten Zulagen nicht mehr zustehen; insbesondere fällt eine etwaig gezahlte Programmierzulage (23,01 €) gemäß § 29 f Absatz 2 TVÜ-L mit dem Zeitpunkt der Höhergruppierung, d.h. rückwirkend zum 01.01.2021, weg.
  • Ein etwaiger Strukturausgleich wird auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet, so dass dieser sich bis auf Null reduzieren kann.
  • Bei einer Höhergruppierung beginnt grundsätzlich die Stufenlaufzeit neu ab dem 01.01.2021.
  • Bei Höhergruppierung in die EG 9a und EG 12 reduziert sich der Prozentsatz für die Bemessung der Jahressonderzahlung (Jahressonderzahlung).

Die Entscheidung über die Beantragung einer Höhergruppierung und die Risikoabwägung hinsichtlich etwaiger finanzieller Nachteile liegt ausschließlich bei den Beschäftigten selbst. Bei konkreten Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter*innen des Teams 527 der Personalabteilung

Frau Gobrecht, Tel. -24045
Herr Lange, Tel. -24226 und
Herr Wieczorek, Tel. -24225