Künstlersozialabgabe

Gemäß § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (kurz: KSVG) ist die Georg-August-Universität Göttingen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, soweit Zahlungen an selbständige Künstler/-innen und Publizisten/-innen für eine erbrachte selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit geleistet wurden.

Hierfür werden die Einrichtungen gebeten, alle relevanten Zahlungen zu ermitteln und mithilfe des Workflows

https://eforms.uni-goettingen.de/lip_zvw/catalog/startBrowseDataWizard.do?path=catalog%3A%2F%2FFormulare_versioniert%2FKuenstlersozialkasse%404 an die Personalabteilung zu melden.

Die Künstlersozialabgabe beträgt weiterhin 4,2 % vom Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer).

Die Meldung zur Künstlersozialabgabe der Universität Göttingen für das Kalenderjahr 2020 muss bis spätestens 31. März 2021 bei der Künstlersozialkasse erfolgen. Daher ist eine zeitgerechte Rückmeldung bei der Personalabteilung unbedingt erforderlich, wobei auch die Rückmeldung einer Fehlanzeige zu geben ist.