Rückführung des Solidaritätszuschlags

Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Dazu erfolgt eine Anhebung der Grenzbeträge an Lohnsteuer, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag erhoben wird: für Ehegatten bzw. in der Steuerklasse III von 1.944 € auf 33.192 € im Jahr, in allen übrigen Fällen von 972 € auf 16.956 € im Jahr.

An die Freigrenze schließt sich noch eine Art „Milderungszone“ an, innerhalb der sich der zu zahlende Solidaritätszuschlag lediglich schrittweise auf 5,5 % erhöht.

Dieses wird in der Abrechnung Januar 2021 ab sofort berücksichtigt. Für die Beamten findet eine Rückrechnung statt.