Energiepreispauschale

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 9. Juni 2022 die Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € für alle aktiven Arbeitnehmer*innen (Beamte, Tarifpersonal, Hilfskräfte) beschlossen.

Der Anspruch auf Erhalt der steuerpflichtigen Einmalzahlung im Rahmen der Gehaltszahlung der Universität Göttingen besteht für alle Arbeitnehmer*innen, die am 1. September 2022 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität stehen und im Laufe des Jahres 2022 die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben.

Details zu diesen individuellen Anspruchsvoraussetzungen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen in den FAQs zur Energiepreispauschale unter Punkt II:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Zu den anspruchsberechtigen Personen zählen auch geringfügig Beschäftigte, welche nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz einen pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Die betroffenen Personen wurden bereits separat angeschrieben und um Vorlage einer Erklärung zum Hauptarbeitsverhältnis gebeten.

Die Zahlung der Energiepreispauschale erfolgt mit dem Septembergehalt.

Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie Ihre Anfrage gerne an das Postfach personalorganisation@zvw.uni-goettingen.de senden oder die für Sie zuständige Entgeltsachbearbeitung kontaktieren.

Information für die Einrichtungen

Die Zahlung der Energiepreispauschale erhöht nicht den Aufwand der Personalkosten auf den Kostenstellen bzw. Aufträgen. Die Auszahlung wird durch die Absetzung der Kosten im Rahmen der Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt refinanziert und wird im Bereich der Personalaufwendungen nicht dargestellt.