Ergänzung zum Newsletter vom 17.01.2022 bezüglich der einmaligen Corona-Sonderzahlung

Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist in dem Jahr bei hoheitlichen Drittmittelprojekten  wie DFG und BMBF (Ausnahme z. B. EU-Projekte) abzurechnen, in dem die Zahlung an die Beschäftigten geleistet worden ist, d. h. mit dem Verwendungsnachweis für das Jahr 2022.

Auch für die Sondermittel des Landes, die als Nebenbestimmungen die ANBest-P beinhalten, gilt das Zahlflussprinzip, es sind die Ausgaben für die Einmalzahlung in 2022 nachzuweisen.

Im Bereich der Drittmittel die nach Kosten (wirtschaftliche Tätigkeit / EU-Projekte) bewertet werden, gehören diese Sonderzahlungen zu den Kosten des Jahres 2021.

Im Bereich der Budgets aus der Finanzhilfe (Budget/ Struktur- und Innovationsfonds) wird der Aufwand dem Jahr 2021 zugeordnet, da die Universität Göttingen zur kaufmännischen Rechnungslegung verpflichtet ist.

Zusammenfassend ist zu sagen:

Bitte sehen Sie von Einzelanfragen in diesem Zusammenhang beim jeweiligen Dritt- bzw. Sondermittelgeber ab. Richten Sie zunächst Ihre Fragen an den Drittmittelbereich der Abteilung Finanzen und Controlling. Es ist eine grundsätzliche Fragestellung und sollte auch zentral über den Drittmittelbereich ggf. mit einzelnen Geldgebern geklärt werden.

Bei bereits beendeten Projekten ist zu prüfen, ob die Sonderzahlung noch über die Projektmittel abgerechnet werden darf. Auch hier sollte die Anfrage an den Drittmittelbereich der Abteilung Finanzen und Controlling gerichtet werden.

Wie es aus dem 1. Sondernewsletter der Personalabteilung zu entnehmen ist, können Projekte die zeitnah auslaufen, hinsichtlich der Personalmittel völlig ausgeschöpft sein. Wenn dies bereits jetzt schon bekannt ist, kann die Zahlung von vornherein einer Kostenstelle oder einem anderen Innenauftrag zugeordnet werden. Hierzu wenden Sie sich bitte umgehend (spätestens bis zum 03.02.2022)  an die zuständigen Entgeltsachbearbeiter*innen der Personalabteilung und nennen die abweichende Kontierung für die Sonderzahlung. Die Institute/Einrichtungen sind gebeten, die Geschäftsführung ihrer Fakultät / Einrichtung darüber zu informieren.

(Beispiel : Für Sondermittel wie ZSL, die eine Laufzeit bis zum 31.12.2021 hatten und die eine temporäre Finanzierung von zuführungsfinanzieren Personal  (reguläre Budgetstelle) ermöglichte, sollte der Umkontierungsauftrag an den Bereich 54 (Entgeltsachbearbeitung)  folgende Information enthalten : Personalnummer / Innenauftragsnummer , die am 29.11.2021 belastet war, Kostenstelle für die Budgetstelle auf die jetzt umkontiert werden soll).

Bei den für das Jahr 2021 von den Einrichtungen zu erstellenden Verwendungsnachweisen für die hoheitlichen Projekte (bitte Ausnahmen beachten) bedeutet das:

  • die Corona-Sonderzahlung wird im SAP-PSM-Kontoauszug des Jahres 2021 in der 14. Periode als IST-Ausgabe abgebildet (der 14.Monat ist für Korrekturen im Jahresabschluss Systemseitig vorgesehen)
  • der Verwendungsnachweis für das Jahr 2021 ist jedoch ohne diese Ausgabe zu erstellen, da diese erst im Jahr 2022 abfließen werden
  • somit muss der Saldo des Verwendungsnachweises vom PSM-Kontoauszug in Höhe der Corona-Sonderzahlung abweichen
  • sollte der Geldgeber für die Finanzierung der Personalkosten nur anteilig Verantwortung tragen, ist davon auszugehen, dass auch nur entsprechende Anteile an der Corona-Prämie abrechenbar sind.

Bitte beachten Sie, dass die Zahlung im Jahr 2022 dann als Ausgabe sowohl im Verwendungsnachweis wie auch beim Mittelabruf zu berücksichtigen ist.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch ebenfalls die folgende Information:

Die Corona-Sonderzahlung wird auf folgenden Sachkonten abgebildet:

  • 639900 Sonstige Personalkosten Angestellte
  • 639910 Sonstige Personalkosten Beamte.

Der Buchungstext lautet wie bei allen Personalzahlungen: 8-stellige Personalnummer + Nachname + Vorname, sodass Sie die Sonderzahlung nur anhand der Sachkonten identifizieren können.