Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Alleinerziehende Arbeitnehmer erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag i.H.v. regulär 1.908 € jährlich. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird als Merkmal die Steuerklasse 2 zu Grund gelegt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme für den Entlastungsbetrag vorliegen.
Aufgrund des höheren Betreuungsaufwandes gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben worden.
Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich den erhöhten Entlastungsbetrag schon bei der Lohnsteuer und pflegt diesen schon als Freibetrag in ELStAM ein. Das bedeutet, dass nur in Ausnahmefällen ein Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt gestellt werden muss. Daher prüfen Sie bitte Ihre Entgeltnachweise und die Lohnsteuerbescheinigung.
Sollte beim Lohnsteuerabzug 2020 kein Freibetrag berücksichtigt worden sein, erfolgt die steuerliche Entlastung über ihre private Einkommensteuerveranlagung.