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Sondernewsletter der Personalabteilung Januar 2022

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Zahlung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie


Informationen für die Beschäftigten

Im Rahmen der Tarifeinigung 2021 für den öffentlichen Dienst wurde die Zahlung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung für alle Beschäftigten, deren Arbeitsvertrag auf der Grundlage des TV-L sowie alle Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis auf der Basis des TVA-L-BBiG abgeschlossen wurde, vereinbart.

Voraussetzung für die Zahlung ist, dass das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum 29.11.2021 bestanden hat und in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt vorlag. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt für Beschäftigte 1.300,00 € und für Auszubildende 650,00 €. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Corona-Sonderzahlung in Höhe des Anteils, der ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der von Vollzeitbeschäftigten entspricht. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021 bzw. im Falle des Ruhens des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses am Tag vor dem Beginn des Ruhens.

Die Corona-Sonderzahlung wird steuerfrei ausgezahlt und zählt nicht als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Die vorstehenden Regelungen gelten gem. §63a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) inhaltsgleich für alle Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. Diese

erhalten analog zur Tarifeinigung für die Beschäftigten des Landes Niedersachsen ebenfalls eine einmalige Sonderzahlung i.H.v. 1.300,- €, wenn das Dienstverhältnis am 29.November 2021 bestanden hat und mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat. Bei Teilzeit erfolgt eine entsprechende anteilige Kürzung.

 

Informationen für die Einrichtungen

Es ist beabsichtigt, die Corona-Sonderzahlung jeweils im Rahmen der Tarif- bzw. Besoldungsabrechnung für den Monat Februar 2022 auszuzahlen. Maßgeblich für die Ermittlung des Anspruchs, der Höhe der Zahlung sowie der Buchungsinformationen ist der 29.11.2021. Die Buchung wird in der 14. Buchungsperiode des Haushaltsjahres 2021 erfolgen.

Die Sonderzahlung wird vollständig zulasten der Finanzierungsquelle (Finanzhilfe, Dritt- oder Sondermittel) gebucht, aus der das Beschäftigungsverhältnis zum genannten Stichtag finanziert wurde. Insbesondere im Bereich der Bewirtschaftung von Dritt- und Sondermitteln ist es daher denkbar, dass Projekte, die zeitnah auslaufen, hinsichtlich der Personalmittel völlig ausgeschöpft sind. Wenn dies bereits jetzt schon bekannt ist, kann die Zahlung von vornherein einer Kostenstelle oder einem anderen Innenauftrag zugeordnet werden. Hierzu wenden Sie sich bitte umgehend an den zuständigen Entgeltsachbearbeiter der Personalabteilung und nennen die abweichende Kontierung für die Sonderzahlung.

Die Sonderzahlung steht auch ausgeschiedenen Beschäftigten zu, soweit sie sich zum 29.11.2021 in einem aktiven Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Universität befunden haben und die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen. Auch bei diesem Personenkreis erfolgt die Zahlung aus der Finanzierungsquelle, die dem Beschäftigungsverhältnis am 29.11.2021 zugeordnet war.

Das MWK beabsichtigt uns für das zuführungsfinanzierte Personal die entsprechenden Mittel in 2022 in Form einer zusätzlichen Zahlung neben der Finanzhilfe 2022 zur Verfügung zu stellen. Eine Budgetanpassung wird zu gegebener Zeit für das Finanzhilfebudget den Einrichtungen zur Verfügung gestellt, wenn die Kriterien mit dem Land abgestimmt sind. Hierzu erhalten Sie entsprechende Informationen sobald diese uns vorliegen. Mit Drittmittelgebern ist zu klären, ob diese Kosten übernommen werden oder diese evtl. aus Ihren  Finanzhilfe-Budgets zu tragen sind. Das Land hat eine Erhöhung der Sondermittelzuweisungen bereits ausgeschlossen.

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Marius Dornieden
E-Mail: personalorganisation@zvw.uni-goettingen.de