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Newsletter der Personalabteilung

Oktober 2021

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Firmen-Abo VSN 2022

Auch für das Jahr 2022 bietet die Universität Göttingen ihren Beschäftigten den Erwerb eines VSN-Firmen-Abos zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Bereich des Stadtgebietes Göttingen sowie im gesamten Gebiet des Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen (VSN) an.
Das Firmen-Abo gilt für den Bus- und Bahnnahverkehr im VSN-Gebiet. Es wird eine Laufzeit von einem Kalenderjahr (01.01.2022 bis zum 31.12.2022) haben. Alle Abonnenten erhalten die Jahresfahrkarte des VSN zu einem um 18% ermäßigten Abo-Preis gegenüber einer regulären Jahresfahrkarte. Der monatliche Fahrpreis steht in Abhängigkeit zu der jeweils gewählten Fahrstrecke und Preisstufe und wird jeden Monat automatisch von Ihrem Nettoentgelt einbehalten.
Für den Bereich der Universität (ohne Universitätsmedizin) können Sie nähere Informationen bezüglich der Nutzungsbedingungen, Preisstufen und dem Antragsverfahren dem Mitarbeiterportal
(https://intern.uni-goettingen.de/infocenter/persinf/abo_vsn/Seiten/default.aspx) sowie der Homepage des VSN (https://vsninfo.de/de/fahrkarten/vsn-firmen-abo) entnehmen.

Für Rückfragen stehen Ihnen auch gerne Frau Melanie Vogt Tel. 39-24223, E-Mail: melanie.vogt@zvw.uni-goettingen.de und Herr Christian Kreißl, Tel. 39-24234, E-Mail: christian.kreissl@zvw.uni-goettingen.de zur Verfügung.

Der Antrag auf Erwerb eines Firmen-Abos muss spätestens bis zum 15.11.2021 der Zentralverwaltung vorliegen. Das Antragsformular steht auf der o. g. Internetseite zur Verfügung. Verspätete Anträge können leider nur für eine Warteliste Berücksichtigung finden. Nur im Falle des Freiwerdens eines Abonnements im Laufe des folgenden Kalenderjahres durch vorzeitige Rückgabe (z.B. bei Wechsel der Arbeitsstelle) wäre ein unterjähriger Erwerb einer Fahrkarte im Rahmen des angebotenen Firmen-Abos möglich.
Alle Abonnenten der Universität (ohne UMG), die bereits im Kalenderjahr 2021 ein Firmen-Abo erworben haben, erhalten in den kommenden Tagen ein entsprechendes Antragsformular für den Fahrausweis persönlich zugeschickt.

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Einreichung von Anträgen auf Durchführung personalrechtlicher Maßnahmen mit Beginn ab 24.12.2021 unter Berücksichtigung der Betriebsruhe in der Zeit vom 24.12.2021 bis 31.12.2021

Die jährliche Betriebsruhe für den Bereich der Universität Göttingen (ohne Universitätsmedizin) in der Zeit vom 24.12.2021 bis 31.12.2021 hat auch Auswirkungen auf die Durchführung personalrechtlicher Maßnahmen, die in der Zeit ab dem 24.12.2021 bis 03.01.2022 wirksam werden sollen. Da zur Umsetzung dieser Maßnahmen eine angemessene Bearbeitungszeit erforderlich ist sowie eine zeitgerechte Beteiligung des Personalrats zu erfolgen hat, bitte ich mir alle Anträge bis spätestens 22.11.2021 vollständig einzureichen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die entsprechenden Arbeitsverträge mit den Beschäftigten rechtzeitig vor Vertragsbeginn abgeschlossen und auch ausgehändigt werden können. Ggf. kann eine Vertragsunterzeichnung in Absprache auch bis 23.12.2021 in der Personalabteilung erfolgen.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass eine Arbeitsaufnahme auch bei Verlängerungen von Beschäftigungsverhältnissen sowie bei Arbeitszeitänderungen aus arbeitsrechtlichen Gründen nur erfolgen darf, wenn spätestens zum vertraglich vereinbarten Termin die entsprechenden Arbeits- bzw. Änderungsverträge sowohl von der Personalabteilung als auch von der*dem Beschäftigten unterzeichnet sind.
Wir bitten alle mit der Bearbeitung von personalrechtlichen Maßnahmen betrauten Mitarbeiter*innen um Beachtung der vorgenannten Frist.

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Teilzeitbeschäftigung bei Beamt*innen während der Elternzeit nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) ab dem 1. September 2021

Im Zuge der Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde auch die für Beamt*innen geltende Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geändert. Mit Wirkung vom 1. September 2021 wird die Wochenstundenzahl von maximal 30 auf 32 Stunden während einer Elternzeit erhöht.
Für Arbeitnehmer*innen ist die Ausweitung des Teilzeitumfangs auf 32 Wochenstunden nach dem BEEG jedoch nur während der Elternzeit für Kinder eröffnet, die nach dem 31. August 2021 geboren werden (vgl. § 28 Abs. 1 BEEG). Die für Beamt*innen geltende MuSchEltZV enthält eine solche Übergangsvorschrift bislang jedoch nicht, sodass sich gegebenenfalls Auswirkungen auf den Bezug des Elterngeldes ergeben können.
Eine Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung auf über 30 Wochenstunden während des Bezuges von Elterngeld für ein vor dem 1. September 2021 geborenes Kind stellt somit weiterhin eine Vollbeschäftigung i.S.d. BEEG dar und kann somit zu einem Verlust des Elterngeldanspruchs führen.  Um einen möglichen Verlust des Anspruchs auf Elterngeld zu vermeiden, sollte eine Teilzeitbeschäftigung von mehr als 30 Wochenstunden erst bei Elternzeiten für nach dem 31. August 2021 geborene Kinder in Anspruch genommen werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter*innen des Teams Beamtenangelegenheiten der Personalabteilung.

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Neues Verfahren bei der Beauftragung bei der Verwaltung/Vertretung von Professuren

Das Präsidium hat in der Sitzung vom 08.09.2021 dem Papier „Verwaltung/Vertretung von Professuren: Hinweise zum geänderten Vorgehen“ zugestimmt. Damit gilt für die Beauftragung der Verwaltung/Vertretung von Professuren ein neues Verfahren. Das Hinweispapier ist im Mitarbeiterportal unter: https://intern.uni-goettingen.de/infocenter/persinf/beamte/Seiten/default.aspx abrufbar.

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Information zu den Änderungen der Entgeltordnung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) zum 1. Januar 2021

Im Rahmen der Tarifeinigung vom 2. März 2019 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) auf neue Eingruppierungsregelungen im Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung verständigt, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind.
Ab 1. Januar 2021 ist der Teil II Abschnitt 11 nicht mehr wie bisher in 5 Unterabschnitte gegliedert, vielmehr gelten die in Teil II Abschnitt 11 ausgebrachten Tätigkeitsmerkmale nun für sämtliche Tätigkeiten, die aufgrund der Vorbemerkungen nach dem Abschnitt 11 zu bewerten sind. Unter Abkehr von Tätigkeitsmerkmalen mit IT-spezifischen Begrifflichkeiten, welche ständig an die fortdauernde rasche technische Entwicklung wieder anzupassen wären, haben sich die Tarifvertragsparteien auf unbestimmte Rechtsbegriffe geeinigt (z.B. zusätzliche Fachkenntnisse, ohne Anleitung, Gestaltungsspielraum etc.).
Die neue Systematik besteht aus einem „Ausbildungsstrang“ und einem „Tätigkeitsstrang“. Beide „Stränge“ ermöglichen durch aufeinander aufbauende Heraushebungsmerkmale eine Eingruppierung bis einschließlich Entgeltgruppe 13.
Die Tätigkeitsmerkmale beginnen mit der EG 6 Fallgruppe 1 für die Beschäftigten mit einschlägig abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit (Ausbildungsstrang, z.B. Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklungen oder Systemintegration, IT-System-Elektroniker). Die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 6 lässt eine weitere Eingruppierung mit dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ zu (ein Ausbildungsbezug besteht hier nicht, Tätigkeitsstrang).
Für die Beschäftigten mit einschlägig abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. Bachelor in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit beginnen die Tätigkeitsmerkmale mit der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1. Diesen werden die „sonstigen Beschäftigten“ gleichgestellt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, aber über keine einschlägig abgeschlossene Hochschulbildung verfügen. Für die Tätigkeiten, die eine Eingruppierung ab Entgeltgruppe 11 ermöglichen, sind die Tätigkeitsmerkmale teilweise an die der Ingenieure (Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1) angelehnt. Eingruppierung ab der Entgeltgruppe 10 (Fallgruppe 2) sind auch auf dem Tätigkeitsstrang möglich.

I. Grundsatz: Bisherige Eingruppierung bleibt bestehen
Alle Tarifbeschäftigten in der IKT, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2020 hinaus fortbesteht, verbleiben grundsätzlich bei unveränderter Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe und bisherigen Stufe unter Mitnahme der bislang zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Eine (automatische) Überprüfung und Neufeststellung bzw. Neubewertung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltgruppe erfolgt nicht.

II. Grundsatz: Höhere Eingruppierung zum 01.01.2021 nur auf Antrag
Für Beschäftigte in der IKT eröffnet sich bei Erfüllung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale und auf Antrag die Möglichkeit zur Höhergruppierung. Der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung kann bis zum 31.12.2021 gestellt werden und wirkt grundsätzlich auf den 01.01.2021 zurück. Eine Antragstellung nach dem 31.12.2021 ist ausgeschlossen.
Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2021, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit, der Antrag wirkt auf den 01.01.2021 zurück.

Bitte beachten Sie:
Für die Prüfung, ob bei einer Antragstellung finanzielle Nachteile eintreten können, sollten insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

• Nach einer Höhergruppierung könnten Zulagen nicht mehr zustehen; insbesondere fällt eine etwaig gezahlte Programmierzulage (23,01 €) gemäß § 29 f Absatz 2 TVÜ-L mit dem Zeitpunkt der Höhergruppierung, d.h. rückwirkend zum 01.01.2021, weg.

• Ein etwaiger Strukturausgleich wird auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet, so dass dieser sich bis auf Null reduzieren kann.

• Bei einer Höhergruppierung beginnt grundsätzlich die Stufenlaufzeit neu ab dem 01.01.2021.

• Bei Höhergruppierung in die EG 9a und EG 12 reduziert sich der Prozentsatz für die Bemessung der Jahressonderzahlung (Jahressonderzahlung).

Die Entscheidung über die Beantragung einer Höhergruppierung und die Risikoabwägung hinsichtlich etwaiger finanzieller Nachteile liegt ausschließlich bei den Beschäftigten selbst. Bei konkreten Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter*innen des Teams 527 der Personalabteilung

Frau Gobrecht, Tel. -24045
Herr Lange, Tel. -24226 und
Herr Wieczorek, Tel. -24225

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Thekla Heise
E-Mail: personalorganisation@zvw.uni-goettingen.de