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Newsletter der Personalabteilung

Januar 2021

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Zuständigkeitsänderungen im Team 521

Frau Witt ist derzeit nicht als Entgeltsachbearbeiterin in der Abteilung Personaladministration und –entwicklung tätig. Die neuen Zuständigkeiten für Ihre Einrichtung finden Sie in der Übersicht unter "Mehr lesen":

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Rückführung des Solidaritätszuschlags

Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Dazu erfolgt eine Anhebung der Grenzbeträge an Lohnsteuer, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag erhoben wird: für Ehegatten bzw. in der Steuerklasse III von 1.944 € auf 33.192 € im Jahr, in allen übrigen Fällen von 972 € auf 16.956 € im Jahr.

An die Freigrenze schließt sich noch eine Art „Milderungszone“ an, innerhalb der sich der zu zahlende Solidaritätszuschlag lediglich schrittweise auf 5,5 % erhöht.

Dieses wird in der Abrechnung Januar 2021 ab sofort berücksichtigt. Für die Beamten findet eine Rückrechnung statt.

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Anhebung Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag

Zum 01.01.2021 erfolgt eine Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages (2021: 8.388 €), sowie eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.744 €. Eine Aufgliederung der Anhebung finden Sie unter "Mehr lesen...".

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Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben werden.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.

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Förderung des Ehrenamtes

Ab 2021 wird der Freibetrag für die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € angehoben. Gleichzeitig erfolgt daneben die Erhöhung der sog. Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €, damit diejenigen unterstützt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Übungsleiterpauschale fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren, z.B. als Schriftführer oder Kassenwart von gemeinnützigen Vereinen.

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Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Alleinerziehende Arbeitnehmer erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag i.H.v. regulär 1.908 € jährlich. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird als Merkmal die Steuerklasse 2 zu Grund gelegt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme für den Entlastungsbetrag vorliegen.

Aufgrund des höheren Betreuungsaufwandes gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben worden.

Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich den erhöhten Entlastungsbetrag schon bei der Lohnsteuer und pflegt diesen schon als Freibetrag in ELStAM ein. Das bedeutet, dass nur in Ausnahmefällen ein Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt gestellt werden muss. Daher prüfen Sie bitte Ihre Entgeltnachweise und die Lohnsteuerbescheinigung.

Sollte beim Lohnsteuerabzug 2020 kein Freibetrag berücksichtigt worden sein, erfolgt die steuerliche Entlastung über ihre private Einkommensteuerveranlagung.

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Personalkostenkalkulation ab 2021

Die neue Personalkostenkalkulationstabelle für Tarifbeschäftigte ab 01.01.2021 steht ab sofort im InfoCenter unter https://intern.uni-goettingen.de/infocenter/persinf/Tarifbesch/Seiten/default.aspx zur Verfügung.
Aufgrund von Änderungen in den Sozialversicherungsgrößen haben sich neue Arbeitgeberkosten ergeben.

Unter dem o.g. Link ist auch die Entgelttabelle für das Jahr 2021 zu finden.

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Besoldungsanpassung im März 2021

Die Bezüge der niedersächsischen Beamt*innen erhöhen sich zum 01. März 2021 um 1,4 Prozent.

Informationen zur Besoldungserhöhung ab dem 01.03.2021 erhalten Sie im Mitarbeiterportal unter „Infocenter – Personaladministration und Personalentwicklung – Beamtinnen und Beamte – Besoldung“.

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Änderungen der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2021

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2021 auf 1,3 %.
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 4.837,50 Euro pro Monat bzw. 58.050 Euro pro Jahr sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 7.100 Euro pro Monat bzw. 85.200 Euro pro Jahr.

Als erneute INFO: Zum 1. Januar 2020 wurde der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent bereits gesenkt. Die Regelung gilt weiterhin befristet bis zum 31. Dezember 2022.

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Künstlersozialabgabe

Gemäß § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (kurz: KSVG) ist die Georg-August-Universität Göttingen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, soweit Zahlungen an selbständige Künstler/-innen und Publizisten/-innen für eine erbrachte selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit geleistet wurden.

Hierfür werden die Einrichtungen gebeten, alle relevanten Zahlungen zu ermitteln und mithilfe des Workflows

https://eforms.uni-goettingen.de/lip_zvw/catalog/startBrowseDataWizard.do?path=catalog%3A%2F%2FFormulare_versioniert%2FKuenstlersozialkasse%404 an die Personalabteilung zu melden.

Die Künstlersozialabgabe beträgt weiterhin 4,2 % vom Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer).

Die Meldung zur Künstlersozialabgabe der Universität Göttingen für das Kalenderjahr 2020 muss bis spätestens 31. März 2021 bei der Künstlersozialkasse erfolgen. Daher ist eine zeitgerechte Rückmeldung bei der Personalabteilung unbedingt erforderlich, wobei auch die Rückmeldung einer Fehlanzeige zu geben ist.

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Die Anmeldung für den Newsletter der Personalabteilung finden Sie hier:
https://listserv.gwdg.de/mailman/listinfo/newsletter-personaladministration

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