Dienstreisen verbunden mit privaten Aufenthalten in Form von Erholungsurlaub oder mobilen Arbeiten

Dienstreisen können nach den Regelungen der Nds. Reisekostenverordnung (NRKVO) mit Privataufenthalten kombiniert werden. Zu Privataufenthalten zählen hierbei neben Erholungsurlaub auch das mobile Arbeiten nach oder vor dem Dienstgeschäft. Entsprechend findet die Regelung des § 12 NRKVO Anwendung, was u. a. bedeutet, dass der Privataufenthalt vor Genehmigung der Dienstreise mitzuteilen ist und die Erstattung der Reisekosten auf die Kosten begrenzt wird, die entstanden wären, wenn die bzw. der Dienstreisende direkt nach Erledigung des Dienstgeschäfts an ihren bzw. seinen Wohnort zurückgekehrt wäre (Vergleichsberechnung erforderlich).

Es wird daher empfohlen, im Rahmen der Planung von Dienstreisen in Verbindung mit privaten Aufenthalten mit der zuständigen Reisekostenstelle Kontakt aufzunehmen.