Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen Influenza

Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen Influenza sind derzeit gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 NBhVO als Standardimpfung für alle Personen ab dem Alter von 60 sowie als Indikationsimpfung für Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens (chronisch Kranke), für Schwangere sowie für Bewohner*innen von Alters- oder Pflegeheimen entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut beihilfefähig.

Im Rahmen der nächsten Änderung der NBhVO werden die Regelungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen Influenza so angepasst, dass allen beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen Beihilfe für entsprechende Aufwendungen gewährt wird.