Gescannte Unterschriften sind arbeitsrechtlich nicht wirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nochmals klargestellt (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022, Az.: 23 Sa 1133/21), dass § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend die Schriftform für die Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen vorsieht und dass Schriftform in diesem Sinne gem. § 126 BGB zwingend eine eigenhändige Unterschrift bedeutet.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg genügt die gescannte Unterschrift nicht für die Eigenhändigkeit im Sinne des § 126 BGB, so dass eingescannte Unterschriften unter Arbeitsverträgen nicht ausreichen, um eine Befristung wirksam vorzunehmen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, sodass diese Entscheidung aller Voraussicht nach rechtskräftig wird.

Für die Georg-August-Universität Göttingen bedeutet dies, dass es für die Befristung eines Arbeitsvertrages zwingend erforderlich ist, dass der schriftliche Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsaufnahme unterschrieben im Original bei der Universität, idealerweise in der Personalabteilung vorliegt. Die vorab übermittelte PDF-Kopie eines Vertrages mit Unterschrift genügt nicht.

Sofern ein*e Mitarbeiter*in für die Universität, auf Basis einer gescannten Unterschrift, tätig wird, begründet dies einen unbefristeten Arbeitsvertrag, mit entsprechenden rechtlichen Auswirkungen, bis hin zur Regressprüfung. Die Personaladministration weist daher erneut darauf hin, dass eine Arbeitsaufnahme erst nach Eingang des original unterschriebenen Arbeitsvertrages erfolgen darf. In Ausnahmefällen kann ein vorab per Telefax übermittelter eigenhändig unterschriebener Arbeitsvertrag ausreichen, sofern der Originalvertrag umgehend nachgereicht wird.