Wissenschaftszeitvertragsgesetz –WissZeitVG-
Das WissZeitVG ist aufgrund der Corona–Pandemie hinsichtlich der höchstzulässigen Befristungsdauer (von 6 bzw. 12 Jahren) geändert worden.
Es kann nunmehr arbeitgeberseitig eine Verlängerung um bis zu 6 Monate beantragt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht.
Nähere Ausführungen finden Sie in unserem Merkblatt in Deutsch und Englisch unter diesem Link:
https://intern.uni-goettingen.de/infocenter/persinf/Documents/M/Merkblatt-WissZeitVG.pdf und https://intern.uni-goettingen.de/infocenter/persinf/Documents/M/Merkblatt-WissZeitVG%20EN.pdf
Über diese Änderung wurde auch bereits im wöchentlichen UniNews 6.2 vom 11.6.2020 unter „Informationen für Mitarbeiter*innen“ informiert (siehe http://newsletter.uni-goettingen.de/uninews-6-2-12-06-2020/ ).