Änderungen der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2020
Zum 1. Januar 2020 wurde der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent gesenkt. Die Regelung gilt allerdings nur befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 4.687,70 Euro pro Monat bzw. 56.250 Euro pro Jahr sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 6.900 Euro pro Monat bzw. 82.800 Euro pro Jahr.