Änderungen der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2019

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung sinkt auf 2,5 %. Für die Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz hingegen auf 3,05 % bzw. auf 3,3 % für Beschäftigte ohne Kinder.

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, der von Krankenkasse zu Krankenkasse variiert, wird paritätisch zu gleichen Teilen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Musste beispielweise bisher der Zusatzbeitrag mit 0,7 % alleine vom Arbeitnehmer getragen werden, so wird dieser Beitrag ab sofort mit 0,35 % vom Arbeitnehmer und mit 0,35 % vom Arbeitgeber getragen.

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung, in der keine Sozialversicherungsabgaben anfallen, ist dauerhaft auf drei Monate bzw. 70 Tage angehoben worden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 4.537,50 Euro pro Monat bzw. 54.450 Euro pro Jahr sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 6.700 Euro pro Monat bzw. 80.400 Euro pro Jahr.