Festlegung einer 4-Wochen-Frist für die Beantragung von Personalmaßnahmen

Die Personalabteilung möchte die Personalverantwortlichen in den Einrichtungen im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit in allen personalrechtlichen Angelegenheiten unterstützen und die Anträge zum gewünschten Termin bearbeiten soweit dieses auch zeitlich machbar ist.

Um dies zu gewährleisten bedarf es eines zeitlichen Vorlaufs. Die Personalabteilung bittet daher die Einrichtungen um eine frühzeitige Antragstellung für ihre beabsichtigten Personalmaßnahmen (z. B. Einstellungen, Verlängerungen, Arbeitszeitänderungen, Höhergruppierung en und Umsetzungen), d.h. ein „Antrag auf Durchführung der Personalmaßnahme“ sollte 4 Wochen vor dem beantragten Beginn der Maßnahme mit allen erforderlichen Anlagen/Unterlagen und Unterschriften bei der zuständigen Personalsachbearbeiterin / dem zuständigen Personalsachbearbeiter vorliegen.

Diese/r hat die Einhaltung aller gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu prüfen und anschl. das vorgeschriebene Mitbestimmungsverfahren beim Personalrat durchzuführen. Dem Personalrat steht hierfür gesetzlich eine 2-Wochen-Frist zu, die es einzuhalten gilt. Erst nach Zustimmung durch den Personalrat darf die/der Personalsachbearbeiter/in die Arbeitsverträge oder sonstige Schriftstücke ausstellen und aushändigen oder verschicken.

Sollte in einem Einzelfall eine Abweichung von dieser 4-Wochen-Frist nötig werden, bitten wir um frühzeitige vorherige Abstimmung mit der zuständigen Personalsachbearbeiterin / dem zuständigen Personalsachbearbeiter.

Eine Übersicht über die für Ihre Fakultät/Zentrale Einrichtung zuständigen SachbearbeiterInnen finden Sie im Mitarbeiterportal (MaP) unter diesem Link: https://intern.uni-goettingen.de/infocenter/persinf/Seiten/Zustaendigkeiten.aspx